Reifen Goodyear EXCELLENCE
Ein Reifen, drei Funktionen, keine Kompromisse
Mit dem neuen Excellence bringt Goodyear einen Reifen auf den Markt, der gleichzeitig größtmögliche Sicherheit, hervorragendes Handling und außergewöhnlichen Komfort bietet.
Sicherheit – das asymmetrische Laufflächenprofil ermöglicht 5% bessere Wasserverdrängung*, d. h. für eine bessere Bremswirkung bei Nässe. Bei scharfem Bremsen auf trockener oder nasser Straße verkürzt der Excellence den Bremsweg um bis zu 4 Meter.
Performance – der Excellence bietet 7% besseres Handling in der Kurve und bei schnellem Fahren*. Ermöglicht wird dies durch ein Profildesign mit stabilen Schultern und einer neu entwickelten Abdecklage.
Komfort – seine Laufruhe mit 25% weniger Fahrgeräuschen* verdankt der Excellence den versetzt angeordneten Profilblöcken und einer gleichmäßigen Wulst-Ummantelung
Der Excellence bietet Ihnen:
- Zweite innere Profilreihe mit beidseitig offenen, schräg angeordneten Profilblöcken
- Asymmetrisches Profil mit hohem Positiv-anteil und durchgehender Profilrippe auf der Außenschulter
- Ausgeprägte Profilrillen im Mittenbereich
- Variabler Pitch: Unterschiedliche Länge der Schulterblöcke in Umfangsrichtung
- Spiral overlay: Endlos gewickelte Abdecklage über dem Gürtel
- Silica-Laufflächenmischung
Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Goodyear Reifen GmbH.
A. Gewährleistung
- Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffenheit aller von uns hergestellten beziehungsweise vertriebenen Waren sowie eine zufriedenstellende Leistung unter normalen Einsatzbedingungen. Wir übernehmen hierfür die Gewähr gemäß nachfolgender Bestimmungen.
Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d.h. Decke und/oder Schlauch) wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden Nachlass, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens berücksichtigt wird. Wir können diesen Nachlass durch Gutschrift in laufender Rechnung vergüten. Sofern Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung. Sofern der Mangel auch auf Gründen beruht, die wir nicht zu vertreten haben, werden Kosten nach Lage des Falles anteilig übernommen.
Für Mängel bei sonstigen Erzeugnissen kommen wir nach unserer Wahl durch Instandsetzung unserer Artikel oder Ersatzlieferung auf. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. - Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Einzelfällen, in denen das Herstellerwerk das Vorliegen einer Gewährleistung verneint, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
- Gewährleistung für gebrauchte Ware und Sekunda-Reifen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn:
- sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist;
- sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
- sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
- sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
- sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
- sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
- sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
- sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
- sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
- sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
- sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand im Zusammenhang stehen.
- Die Gewährleistungsansprüche sind verjährt, wenn seit der Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender zwei Jahre vergangen sind. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser diese Nutzung aufnimmt.
- Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Handler berechtig.
Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher unterzeichneten, vorgedruckten Reklamationsformulars an eine unserer Versandstellen eingesandt werden. Dem Reklamationsformular ist darüber hinaus der Kaufbeleg des Endverbrauchers beziehungsweise im Falle der Erstausrüstung ein Nachweis über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeuges hinzuzufügen. Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Reifen, für die Ersatzleistungen gewährt worden sind, gehen in unser Eigentum über. - Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Herstellerregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmer in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Händlerpreisliste erstellt.
B. EMT-Reifen, Sicherheits- und Warnhinweise
- EMT-Reifen dürfen nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mit einem funktionierenden Luftdruckkontrollsystem ausgestattet sind. Bei Fahrzeugen ohne beziehungsweise ohne funktionierendem Luftdruckkontrollsystem besteht das Risiko, dass ein auftretender Luftdruckverlust nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt wird. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h oder der maximalen Reichweite von 80km für EMT-Reifen ohne ausreichenden Luftdruck besteht das Risiko schwerwiegender Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Lebensgefahr.
- Der Handler hat beim Verkauf von EMT-Reifen auf die in Ziffer 1 genannten Gefahren gesondert hinzuweisen. Die Weiterveräußerung von EMT-Reifen an Endverbraucher, deren Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Luftdruckkontrollsystem ausgestattet ist, ist nicht zulässig.
- Desweiteren sind die Vorgaben der Fahrzeughersteller zu beachten.
C. Haftung
Falls in der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Goodyear keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind Schadensersatzansprüche unserer Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, wenn uns und/oder unseren gesetzlichen Vertretern sowie leitenden Angestellten nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen, es sei denn, es werden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Dieser Absatz beschränkt nicht die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.